8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen Inkrafttreten
§ 31
(1) § 31.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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