8. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen Inkrafttreten
§ 31
(1) § 31.Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 10 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2a) Der 3. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft und tritt mit 31. Dezember 2001 außer Kraft. Mit dem Datum des Inkrafttretens sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsdienst neu in Kraft zu setzen. Die darauf basierenden Verträge und Bescheide über die Zulassung zum Postzeitungsdienst sind entsprechend anzupassen.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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