§ 31 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1989

Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem

Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet

§ 31

§ 31. § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen, wenn

  1. 1. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
  2. 2. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.

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