Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem
Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet
§ 31
§ 31. § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen, wenn
- 1. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
- 2. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.
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