Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuß auf Grund einer
früheren Auslandsverwendung
§ 31
(1) § 31.Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 21 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wenn
- 1. sie im Ausland oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen,
- 2. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
- 3. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.
(2) Der Folgekostenzuschuß nach § 21 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.
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