6. Abschnitt
Messung von PM tief 2,5 Messstellen
§ 31.
(1) Die gravimetrische Messung der PM tief 2,5-Konzentration hat ab 01.01.2005 zumindest in jeder Stadt mit über 90.000 Einwohnern an mindestens einer Messstelle zu erfolgen. Dabei sind Standorte zu wählen, an denen auch eine gravimetrische Erfassung der PM tief 10-Konzentration erfolgt.
(2) An der Messstelle in Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt.
(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053424
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