§ 31 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2004

6. Abschnitt

Messung von PM tief 2,5 Messstellen

§ 31.

(1) Die gravimetrische Messung der PM tief 2,5-Konzentration hat ab 01.01.2005 zumindest in jeder Stadt mit über 90.000 Einwohnern an mindestens einer Messstelle zu erfolgen. Dabei sind Standorte zu wählen, an denen auch eine gravimetrische Erfassung der PM tief 10-Konzentration erfolgt.

(2) An der Messstelle in Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt.

(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053424

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