6. Abschnitt
Messung von PM2,5 Messstellen
§ 31.
(1) Die gravimetrische Messung der PM2,5-Konzentration hat ab 1. Jänner 2005 zumindest in jeder Stadt mit über 90 000 Einwohnern, ab 1. Jänner 2008 zusätzlich in jeder Landeshauptstadt mit über 45 000 Einwohnern an mindestens einer Messstelle zu erfolgen. Dabei sind Standorte zu wählen, an denen auch eine gravimetrische Erfassung der PM10-Konzentration erfolgt. In Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark ist ab 1. Jänner 2008 an jeweils einer weiteren repräsentativen Messstelle die PM2,5-Konzentration gravimetrisch zu messen. In Wien erfolgt die gravimetrische Messung der PM2,5-Konzentration an einem städtischen Hintergrundstandort und an einem verkehrsnahen Standort.
(2) An der Messstelle in Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt.
(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40085828
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