§ 31 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

6. Abschnitt

Messung von PM2,5 Messstellen

§ 31.

(1) Die gravimetrische Messung der PM2,5-Konzentration hat ab 1. Jänner 2005 zumindest in jeder Stadt mit über 90 000 Einwohnern, ab 1. Jänner 2008 zusätzlich in jeder Landeshauptstadt mit über 45 000 Einwohnern an mindestens einer Messstelle zu erfolgen. Dabei sind Standorte zu wählen, an denen auch eine gravimetrische Erfassung der PM10-Konzentration erfolgt. In Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark ist ab 1. Jänner 2008 an jeweils einer weiteren repräsentativen Messstelle die PM2,5-Konzentration gravimetrisch zu messen. In Wien erfolgt die gravimetrische Messung der PM2,5-Konzentration an einem städtischen Hintergrundstandort und an einem verkehrsnahen Standort.

(2) An der Messstelle in Illmitz erfolgt die Messung durch das Umweltbundesamt.

(3) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Messstellen ist § 8 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40085828

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)