2. Hauptstück
Behörden und Verfahren Anforderungsbehörde
§ 31.
(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Anforderungsbehörde im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen hat derBundesminister für Landesverteidigung und Sport zu entscheiden.
(3) Die Behörden nach den Abs. 1 und 2 dürfen für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.
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