§ 31 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Hauptstück

Behörden und Verfahren Anforderungsbehörde

§ 31.

(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(3) Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40155540

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