2. Hauptstück
Behörden und Verfahren Anforderungsbehörde
§ 31.
(1) Die Anforderung von Leistungen obliegt dem Militärkommando als Anforderungsbehörde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)
(3) Das Militärkommando darf für Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Inanspruchnahme von Leistungen Daten verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20000864
Dokumentnummer
NOR40155540
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