Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 31.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. März 2016 in Kraft.
(2) Es ist nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 20. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt werden. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 21. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(3) Bis zum 21. März 2019 kann anstelle des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen ESIS-Merkblatts (Anhang II) das Informationsformular nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes verwendet werden.
Schlagworte
Inkrafttretensbestimmung, Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009367
Dokumentnummer
NOR40176301
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