§ 31 HIKrG

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2017

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 31.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. März 2016 in Kraft.

(2) Es ist nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 20. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt werden. Auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 21. März 2016 geschlossen beziehungsweise gewährt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

(3) Bis zum 21. März 2019 kann anstelle des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen ESIS-Merkblatts (Anhang II) das Informationsformular nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes verwendet werden.

(4) § 1, § 7 und Anhang II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.

Schlagworte

Inkrafttretensbestimmung, Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40194850

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