6. Abschnitt
Andere Dokumente Mopedausweis
§ 31
(1) Der Mopedausweis ist von der ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Antragsteller
- 1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. acht Unterrichtseinheiten theoretische Schulung absolviert hat,
- 3. ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat,
- 4. noch keinen Mopedausweis besitzt und weiters
- 5. kein Lenkverbot besteht.
(2) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung bestimmte Behörden ermächtigen, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Mopedausweis auszustellen, wenn im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Behörde ein Bedarf dafür besteht.
(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn
- 1. der Arbeitgeber oder die Schule des Antragstellers bestätigt, dass ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungs- oder Arbeitsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und
- 2. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
(3a) Für das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist, sofern der Lenker nicht über eine Lenkberechtigung verfügt, erforderlich:
- 1. der Nachweis der Absolvierung einer theoretischen Schulung im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung;
- 2. eine praktische Schulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten in einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auf einem derartigen Kraftfahrzeug sowie
- 3. die Eintragung der Bestätigung der Absolvierung dieser Schulung auf Seite 1 des Mopedausweises durch den Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug".
Bei Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, entfällt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 3.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vor, hat der Besitzer des Mopedausweises gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Mopedausweises (Duplikat) unverzüglich bei der ermächtigten Einrichtung - oder im Fall eines gemäß Abs. 2 ausgestellten Mopedausweises bei der Behörde - zu beantragen. Mit der Ausstellung des neuen Mopedausweises verliert der Mopedausweis seine Gültigkeit und ist, sofern dies möglich ist, der ermächtigten Einrichtung unverzüglich abzuliefern.
(5) Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- 1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse
gemäß Abs. 1 und Abs. 3a,
- 2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und
- 3. die Form und den Inhalt des Ausweises.
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