6. Abschnitt
Andere Dokumente Mopedausweis
§ 31
(1) Der Mopedausweis ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Lenker ausreichende theoretische Kenntnisse nachweist.
(2) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung bestimmte Behörden ermächtigen, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Mopedausweis auszustellen, wenn im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Behörde ein Bedarf dafür besteht.
(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
- 1. seine geistige Reife durch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nachweist,
- 2. sein Lehrherr oder seine Schule bestätigt, daß ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und
- 3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt.
(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt oder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.
(5) Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
- 1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1,
- 2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und
- 3. die Form und den Inhalt des Ausweises.
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