§ 31.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verwendung stehende Haltestellenzeichen haben binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Bestimmungen der §§ 27 bis 30 zu entsprechen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe kann von den Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2 und 4, 28, 30 und 31 Abs. 1 Ausnahmen genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068641
alte Dokumentnummer
N5195417428L
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