§ 31 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 31.

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nichtgenügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Schulkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend Bedarf der Vermerk die Zustimmung der Schulkonferenz.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223271

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