Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20
§ 31.
Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223569
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