§ 31 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2020

Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2019/20

§ 31.

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1 bis 5, 22 und 25 Abs. 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz. § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2019, ist anzuwenden. Abweichend von § 23 Abs. 1 letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223569

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)