§ 31 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Gegenstandslosigkeit

§ 31

§ 31. Asyl- und Asylerstreckungsanträge Fremder, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 4), sind als gegenstandslos abzulegen.

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