§ 31 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Gegenstandslosigkeit

§ 31

(1) § 31.Asylanträge Fremder im Familienverfahren, denen nach Befassung des Bundesasylamtes die Einreise nicht gewährt worden ist (§ 16 Abs. 3) sind als gegenstandslos abzulegen. Ebenso ist mit schriftlich gestellten Asylanträgen zu verfahren, wenn der Fremde nicht persönlich zu der Erstaufnahmestelle kommt (§ 24 Abs. 2).

(2) Anträge auf Zurückziehung des Asylantrages sind nach entsprechender Belehrung des Asylwerbers über die Rechtsfolgen als gegenstandslos abzulegen.

(3) Der Asylantrag Fremder, denen Rückkehrhilfe gewährt wurde (§ 40a), wird mit ihrer Ausreise als gegenstandslos abgelegt.

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