§ 31 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31

(1) § 31.Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.

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