§ 31 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 31

(1) § 31.Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Zuschüsse, die von der AMA geleistet werden, sind beim Empfänger keine Entgelte im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften.

(3) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 94 Marktordnungsgesetz 1985 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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