Bewachungsgewerbe
§ 318.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden oder Grundstücken.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, sind auch zur Bewachung der in den Betrieben, Gebäuden oder auf den Grundstücken befindlichen beweglichen Sachen berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070305
alte Dokumentnummer
N5197418704S
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