§ 318 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Bewachungsgewerbe

§ 318.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden oder Grundstücken.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, sind auch zur Bewachung der in den Betrieben, Gebäuden oder auf den Grundstücken befindlichen beweglichen Sachen berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070305

alte Dokumentnummer

N5197418704S

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