Bewachungsgewerbe
§ 318.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
- 1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;
- 2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
- 3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit diese Tätigkeit nicht der Konzessionspflicht gemäß dem Güterbeförderungsgesetz unterliegt;
- 4. Portierdienste;
- 5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.
Schlagworte
Personenverkehr, Ordnerdienst
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075805
alte Dokumentnummer
N5198811462J
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