§ 318 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Bewachungsgewerbe

§ 318.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.

(2) Zu den im Abs. 1 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:

  1. 1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art;
  2. 2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
  3. 3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit diese Tätigkeit nicht der Konzessionspflicht gemäß dem Güterbeförderungsgesetz unterliegt;
  4. 4. Portierdienste;
  5. 5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen.

Schlagworte

Personenverkehr, Ordnerdienst

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075805

alte Dokumentnummer

N5198811462J

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