§ 314 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Ladungen

§ 314.

Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)