§ 314 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Ladungen und Zeugengebühren

§ 314.

(1) Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.

(2) Die §§ 51a bis 51c AVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des unabhängigen Verwaltungssenates das Bundesvergabeamt tritt.

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