Fälligkeit der Überweisungsbeträge
§ 312.
Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093843
alte Dokumentnummer
N6195545833L
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