§ 312 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Fälligkeit der Überweisungsbeträge

§ 312.

Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 309 letzter Satz gilt entsprechend.

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