§ 311 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Tätigkeitsbericht

§ 311.

Das Bundesvergabeamt hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung und dem Nationalrat vorzulegen.

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