§ 30n FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 30n.

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung

  1. a) bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 70 S,
  2. b) über 10 km monatlich 100 S.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12109683

alte Dokumentnummer

N6199442388J

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