§ 30n.
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
- a) bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 70 S,
- b) über 10 km monatlich 100 S.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12109683
alte Dokumentnummer
N6199442388J
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