§ 30n.
Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
- a) bis 10 km oder wenn der Weg innerhalb eines Ortsgebietes zurückgelegt wird monatlich 5,1 €,
- b) über 10 km monatlich 7,3 €.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR40019311
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)