§ 30a FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 30a

(1) Die Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) sind Einrichtungen des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie unterstehen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.

(2) Es bestehen folgende Bundesanstalten für audiovisuelle Medien:

  1. a) das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film, ÖWF,
  2. b) die Österreichische Phonothek.

(3) Die von den einzelnen Bundesanstalten für AV-Medien zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.

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