§ 30a
(1) Die Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) sind Einrichtungen des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie unterstehen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.
(2) Es bestehen folgende Bundesanstalten für audiovisuelle Medien:
- a) das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film, ÖWF,
- b) die Österreichische Phonothek.
(3) Die von den einzelnen Bundesanstalten für AV-Medien zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.
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