§ 30a FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

§ 30a

(1) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.

(2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.

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