§ 30a
(1) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.
(2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.
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