§ 30a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 30a

§ 30a. Das Landesarbeitsamt kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen.

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