§ 30a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Vgl. § 34 Abs. 13 idF BGBl. Nr. 314/1994.

Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung

§ 30a

§ 30a. Das Arbeitsinspektorat kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen.

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