§ 30 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 30.

(1) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.

(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 300 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 150 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei in Wien haben muß, und seinen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154927

alte Dokumentnummer

N9199433641J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)