§ 30 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen

§ 30.

(1) Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.

(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40152479

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)