§ 30 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Zollfreiheit für Waren verschiedener Art

§ 30

§ 30. In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:

  1. a) Amtserfordernisse und Dienstgegenstände im Verkehr zwischen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
  2. b) Gegenstände von Verhandlungen der Behörden sowie öffentlicher Dienststellen;
  3. c) Akten, Urkunden, Protokolle und Schriften;
  4. d) Sendungen, die nach § 153 von der Stellungspflicht ausgenommen sind; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 11)
  5. e) Geschenke von Staatsoberhäuptern und Regierungen, verliehene Denkmünzen, Erinnerungszeichen und Ordenszeichen sowie Ehrenpreise; für letztere jedoch nur, wenn sie keinen allgemeinen Verkehrswert besitzen;
  6. f) Waren, die aus dem Zollausland für den Gebrauch oder Verbrauch ausländischer Staatsoberhäupter und ihres unmittelbaren Gefolges während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet eingehen;
  7. g) Monopolgegenstände und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe und Halbfabrikate beim Bezug durch die Monopolverwaltung;
  8. h) Baubedarf, Betriebsmittel und sonstigen Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
  9. i) Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;

    ferner für Blumen, Trauerschmuck und sonstige Trauergegenstände zur Ausschmückung und Ausstattung von Gräbern, wenn diese Gegenstände anläßlich von Bestattungen, Totenfeiern oder Totengedenktagen eingebracht werden und nicht zu Handelszwecken bestimmt sind; diese Begünstigung gilt auch für Gegenstände zur Errichtung, zur Erhaltung und Ausschmückung von Gräbern ausländischer Militärpersonen oder im Zollgebiet tödlich verunglückter Angehöriger fremder Staaten;

  1. j) Zahlungsmittel und Wertpapiere;
  2. k) menschliche und tierische Körperteile zur Übertragung auf einen bestimmten Menschen; (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 4)
  3. l) Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur Übergabe an Teilnehmer an Konferenzen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen; haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert, so ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Empfänger ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 4)

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