§ 30 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Zollfreiheit für Waren verschiedener Art

§ 30.

In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:

  1. a) Amtserfordernisse und Dienstgegenstände im Verkehr zwischen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden;
  2. b) Gegenstände von Verhandlungen der Behörden sowie öffentlicher Dienststellen;
  3. c) Akten, Urkunden, Protokolle und Schriften, auch verfilmt oder auf Datenträgern;
  4. d) Waren in Sendungen, die nach § 49 Abs. 1 Z 1 und 8 oder § 153 von der Stellungspflicht ausgenommen sind, mit Ausnahme der nach § 52a Abs. 2 von der Stellungspflicht befreiten Sendungen;
  5. e) Geschenke von Staatsoberhäuptern und Regierungen, verliehene Denkmünzen, Erinnerungszeichen und Ordenszeichen sowie Ehrenpreise; für letztere jedoch nur, wenn sie keinen allgemeinen Verkehrswert besitzen;
  6. f) Waren, die aus dem Zollausland für den Gebrauch oder Verbrauch ausländischer Staatsoberhäupter und ihres unmittelbaren Gefolges während ihres vorübergehenden Aufenthaltes im Zollgebiet eingehen;
  7. g) Monopolgegenstände und die zu ihrer Herstellung erforderlichen Rohstoffe und Halbfabrikate beim Bezug durch die Monopolverwaltung;
  8. h) Baubedarf, Betriebsmittel und sonstigen Dienstbedarf für die inländischen Anschlußstrecken, Anschlußstationen und den Betriebsdienst ausländischer öffentlicher Verkehrsunternehmen;
  9. i) Särge mit Leichen und Urnen mit der Asche verbrannter Leichen;
  1. j) Zahlungsmittel und Wertpapiere;
  2. k) menschliche und tierische Körperteile zur Übertragung auf einen bestimmten Menschen;
  3. l) Erinnerungsgeschenke und Ehrenpreise zur Übergabe an Teilnehmer an Konferenzen, Kongressen und ähnlichen Veranstaltungen; haben diese Waren einen allgemeinen Verkehrswert, so ist die Zollfreiheit nur zu gewähren, wenn die Empfänger ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollausland haben und die Waren in das Zollausland mitnehmen;
  4. m) Lebensmittel, Getränke und Tabakwaren, die bei einer Ausstellung oder einer Messe von ausländischen Ausstellern für einen der Repräsentation dienenden Empfang verwendet werden, soweit die zur zollfreien Zulassung beantragten Mengen der Anzahl der Teilnehmer am Empfang angemessen sind. Die Zollfreiheit kann vom Begünstigten nur für einen Empfang je Ausstellung oder Messe in Anspruch genommen werden. Die Abhaltung des Empfanges ist dem Zollamt vorher anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051741

alte Dokumentnummer

N3199222258J

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