§ 30 VerwGesG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Urheberrechtssenat

§ 30

(1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig

  1. 1. für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen in Verwaltungsstrafsachen,
  2. 2. für die Herabsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 17 Abs. 4,
  3. 3. für die Erlassung von Satzungen,
  4. 4. für Streitigkeiten zwischen Parteien aus einem Gesamtvertrag oder einer Satzung,
  5. 5. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des angemessenen Entgelts zu berechnen ist, das einer Verwertungsgesellschaft für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung zusteht,
  6. 6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,
  7. 7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen Beteiligungsanspruchs zusteht.

(3) Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.

(4) Vor dem Urheberrechtssenat geschlossene Vergleiche haben die Wirkung gerichtlicher Vergleiche.

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