Urheberrechtssenat
§ 30
(1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.
(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig für die Erlassung von Satzungen durch Verordnung.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013)
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