§ 30 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2002

Gesundheitliche Eignung; ärztliche und

physikalische Kontrolle

§ 30

(1) § 30.Als beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.

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