§ 30 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; ärztliche und physikalische Kontrolle

Ärztliche Untersuchungen

§ 30.

(1) Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.

(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.

(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.

(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035064

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