Gesundheitliche Eignung beruflich strahlenexponierter Personen; ärztliche und physikalische Kontrolle
Ärztliche Untersuchungen
§ 30.
(1) Als beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A dürfen nur solche Personen tätig werden, deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde.
(2) Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten, das im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein darf.
(3) Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Schwangere dürfen in Strahlenbereichen nicht tätig sein.
(4) Stillende Frauen dürfen keine Arbeiten mit bewilligungspflichtigen radioaktiven Stoffen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht, ausführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40035064
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