§ 30
(1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes
in den Geb.-St. bei ledigen Beamten bei verheirateten Beamten
1 und 2 400 kg 5000 kg
oder 6 Lademeter oder 10 Lademeter
3 bis 5 800 kg 8000 kg
oder 6 Lademeter oder 16 Lademeter
nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.
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