§ 30 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 30

(1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den Gebührenstufen

bei ledigen Beamten

bei verheirateten Beamten

1

400 kg

5 000 kg

 

oder

oder

 

6 Lademeter

10 Lademeter

2a bis 3

800 kg

8 000 kg

 

Oder

oder

 

6 Lademeter

16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familieoder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

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