§ 30 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung

§ 30.

Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 folgenden Schultag durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123144

alte Dokumentnummer

N7199012759J

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