§ 30 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung

§ 30.

Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)