ABSCHNITT IV
Patentanwaltskammer
§ 30.
(1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Patentanwaltskammer“ zu führen.
(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie.
Aufgaben der Aufsichtsbehörde: §§ 34, 35, 39, 40, 41, 44, 54, 77
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027651
alte Dokumentnummer
N2196714666T
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