§ 30 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Aufgaben der Aufsichtsbehörde: §§ 34, 35, 39, 40, 41, 44, 54, 77

ABSCHNITT IV Patentanwaltskammer

§ 30.

(1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift “Österreichische Patentanwaltskammer" zu führen.

(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Aufgaben der Aufsichtsbehörde: §§ 34, 35, 39, 40, 41, 44, 54, 77

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022759

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