Inkrafttreten
§ 30.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.
(2) Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wenn aus diesen Urkunden das Geburtsdatum natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so ist es im Grundbuchsantrag anzugeben.
Zum Abs. 2: Die Bestimmung bezieht sich auf die Änderung der §§ 27 und 31 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, durch § 25.
Schlagworte
Antrag
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032155
alte Dokumentnummer
N2198017047R
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