§ 30 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Zum Abs. 2: Die Bestimmung bezieht sich auf die Änderung der §§ 27 und 31 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, durch § 25.

Inkrafttreten

§ 30.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

(2) Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wenn aus diesen Urkunden das Geburtsdatum natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so ist es im Grundbuchsantrag anzugeben.

Zum Abs. 2: Die Bestimmung bezieht sich auf die Änderung der §§ 27 und 31 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, durch § 25.

Schlagworte

Antrag

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032155

alte Dokumentnummer

N2198017047R

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