§ 30 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2008

Zum Abs. 2: Die Bestimmung bezieht sich auf die Änderung der §§ 27 und 31 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, durch § 25.

Inkrafttreten

§ 30.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.

(2) Vor dem 1. Jänner 1981 datierte Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen bloß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Wenn aus diesen Urkunden das Geburtsdatum natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nicht hervorgeht, so ist es im Grundbuchsantrag anzugeben.

(3) §§ 2a bis 2c, 4, 5 Abs. 6, § 6 Abs. 2, §§ 8a, 10, 18a bis 18c, 24a bis 24c, 29 und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund der §§ 2a und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Jänner 2009 wirksam.

(5) Ab dem 1. Jänner 2009 sind die Eisenbahneinlagen nach § 3 EisBG als Einlagen des Eisenbahnbuchs zu bezeichnen.

(6) Die §§ 8a und 18a bis 18c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 sind nur anzuwenden, soweit das Grundbuch nach § 2a in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist; die §§ 24b und 24c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind nur anzuwenden, soweit das Eisenbahnbuch nach § 24a in der Fassung dieses Bundesgesetzes elektronisch umgeschrieben ist.

Zum Abs. 2: Die Bestimmung bezieht sich auf die Änderung der §§ 27 und 31 GBG, BGBl. Nr. 39/1955, durch § 25.

Schlagworte

Antrag

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40099953

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)