§ 30 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Vollziehung

§ 30.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 8 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
  3. 3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

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