Vollziehung
§ 30.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich § 8 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,
- 2. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
- 3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
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