§ 30 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Vollziehung

§ 30.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

  1. 1. hinsichtlich § 8 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 21 und 22 der Bundesminister für Inneres und
  3. 3. in allen übrigen Fällen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

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